TRG S 519

Zementplattensanierung nach TRG S 519

Zeugnis Landesinnungsverband [PDF]

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Die Definition TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe – Asbest) definiert erforderliche Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten von Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen

Als Isoliermaterial wurde beim Brandschutz lange Zeit bevorzugt Asbest verwendet.
Bevor Anfang der 80er Jahre die gesundheitsschädliche Wirkung der Asbestfaser erkannt wurde, hatte man Asbest als Dachdeckung und Fassadenbekleidung eingesetzt. (Asbestzement und zum Beispiel Eternit). Mit der Zeit hat der Materialverschleiß das Freisetzen von Asbestfasern zur Folge welche bei Abbrucharbeiten, Sanierungen und Entsorgung freigesetzt werden. Zum Schutze der Arbeitskräfte und der Umwelt werden in der Definition besondere Maßnahmen zur Sicherheit vorgeschrieben wie zum Beispiel Schutzanzüge, Absaugvorrichtungen, Befeuchten und Einhausungen.

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

findet man in Anhang II, Nummer 1 Asbest die seit diesem Datum gültige Regelung zum Thema Asbest. Es gilt:

Nummer 1

Asbest

(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für

  1. Abbrucharbeiten,
  2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.

Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten.

(2) Die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, ist verboten.

(3) Asbesthaltige Abfälle sind zu versehen mit der genannten Kennzeichnung in Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 Spalte 2 Ziffer 3 sowie Anlage 7 dieses Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte.

Demnach sind Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestflächen VERBOTEN!

Hier der link zu den gesetzlichen Unterlagen: [TRGS519]